Ab 01.09.2008 - Impulsprogramm für
Mini-KWK-Anlagen

Die Neuerrichtung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen kann mit einer elektrischen Leistung von bis zu 50 kW bezuschusst werden. Mini-KWK-Anlagen sind Heizungsanlagen, die neben der Wärme auch Strom erzeugen.
Genauere Infos dazu bekommen Sie in den folgenden Abschnitten:

Mini-KWK-Zuschuss
Mit Inkrafttreten der Richtlinie zur Förderung von Mini-KWK-Anlagen am 01.07.2008 (Bundesanzeiger Nr. 96 v. 01.07.2008) kann die Neuerrichtung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 50 kW bezuschusst werden. Mini-KWK-Anlagen sind Heizungsanlagen, die neben der Wärme auch Strom erzeugen.

Wie und wann können Sie einen Zuschussantrag stellen?

Der Zuschuss kann frühestens zum 01.09.2008 beim BAFA beantragt werden.

Bitte beachten Sie:
Förderfähig sind nur Maßnahmen, mit denen vor der Antragstellung noch nicht begonnen worden ist. Das bedeutet, dass Sie den Auftrag für den Kauf oder die Installation der KWK-Anlage erst erteilen dürfen, nachdem Ihr Zuschussantrag im BAFA eingegangen ist. alls Sie bereits den Auftrag vergeben oder die KWK-Anlage sogar schon installiert haben, können Sie leider keinen Zuschuss mehr erhalten.

Planungsleistungen können und sollten bereits vor der Antragstellung erbracht werden, denn mit dem Antrag sind dem BAFA auch fundierte Plandaten einzureichen.

Welche Anlagen werden gefördert?
Förderfähig sind Mini-KWK-Anlagen bis zu einer elektrischen Leistung von max. 50 kW. Die Anlagen müssen als wärmegeführt ausgelegt sein, das heisst der Wärmebedarf steuert die Betriebsweise der Anlage. Die KWK-Anlagen müssen fabrikneu und serienmäßig hergestellt sein, einen integrierten Stromzähler haben und außerdem über einen vom Hersteller angebotenen Vollwartungsvertrag betreut werden können. Zusätzlich müssen die Anlagen bestimmte technische Anforderungen erfüllen. Das BAFA wird eine Liste der Anlagentypen, ie diese Kriterien erfüllen und damit grundsätzlich förderfähig sind, auf dieser Internetseite veröffentlichen. Aus dieser Liste wird auch ersichtlich sein, für welche Anlagen lediglich die Basisförderung gewährt wird und für welche Module noch der Umweltbonus zusätzlich gezahlt wird.

Wie hoch ist der Zuschuss?
Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der max. elektrischen Leistung der Anlage und den geplanten Vollbenutzungsstunden. Die Fördersätze finden Sie unter Nr. 6 der Richtlinie. Der maximale Zuschussbetrag wird dann gezahlt, wenn die thermische Leistung der KWK-Anlage für einen Wärmebedarf von mindestens 5.000 Vollbenutzungsstunden (Vbh) ausgelegt ist. Werden diese 5.000 Vbh nicht erreicht, so wird der Zuschuss entsprechend anteilig gekürzt.

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Ab 01.01.2009 wird nicht nur der Strom bezuschusst, der erzeugt wird, sondern auch der, der selbst verwendet wird.

Zuschlag für BHKW-Strom, Regelung ab 01.01.2009

Die KWK-Förderung durch den KWK-Zuschlag gemäß dem novellierten KWK-Gesetz stellt sich für unsere BHKW-Module wie folgt dar:

[Neu!]Unsere ab 01.01.2009 in Betrieb genommenen BHKW-Anlagen bis einschließlich 50 kW elektrischer Leistung erhalten einen Zuschuss von 5,11 Ct pro kWh auf die gesamte im BHKW erzeugte elektrische Energie für die Dauer von 10 Jahre ab Aufnahme des Dauerbetriebes. Die Aufnahme des Dauerbetriebs muss bis zum 31.12.2016 erfolgen.

Der Zuschlag wird also auch für den im Versorgungsobjekt genutzten KWK-Strom gewährt.

Damit können bei entsprechender Dimensionierung die Amortisationszeiten zu unseren BHKW-Modulen unter 4 Jahre liegen!

Quellen: bmu.de

Förderung von Blockheizkraftwerken

Mit Einführung der Ökosteuer zum 1.4.1999 hat der Gesetzgeber zur Förderung der umweltfreundlichen Technologie der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) einige Sonderregelungen beschlossen. Durch eine Steuerbefreiung hat sich die Wirtschaftlichkeit besonders von kleinen KWK-Anlagen bis 2.000 kW elektrischer Leistung, also von Blockheizkraftwerken (BHKW), wesentlich verbessert.

Eine weitere Förderung ergibt sich durch eine besondere Einspeisevergütung, die durch das im Rahmen des Klimaschutzprogramms am 25.1.2002 beschlossene „Gesetz für die Erhaltung, den Ausbau und die Modernisierung der Kraft-Wärme- Kopplung“ (KWKModG) geregelt wird. Mit Hilfe dieses Gesetzes soll innerhalb von zehn Jahren der KWK-Anteil an der Stromversorgung in Deutschland verdoppelt werden, wodurch etwa 23 Millionen Tonnen CO2 eingespart werden sollen.

Steuerbefreiung

1.
Strom aus BHKW-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis zu 2.000 kW ist von der "Öko"-Stromsteuer (2,045 ct/kWh) befreit.
2.
BHKW-Anlagen mit einem Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 % sind von der im Erdgaspreis (0,18 ct/kWh) und im Heizölpreis (4,09 ct/Liter) enthaltenen Mineralölsteuer sowie von der "Öko"-Mineralölsteuer (0,37 ct/kWh bei Erdgas bzw. 2,05 ct/Liter bei Heizöl) befreit.
3.
Mobile BHKW-Anlagen werden mit ortsfesten BHKW-Anlagen steuerlich gleichgestellt. Am Beispiel eines BHKW-Moduls mit 140 kW elektrischer und 216 kW thermischer Leistung, das die Wärmegrundlast von Objekten ab ca. 800 kW Normwärmebedarf (z.B. Krankenhäuser, Altenheime, Hallenbäder, Nahwärmegebiete usw.) decken kann, lassen sich folgende Auswirkungen der Ökosteuer auf die Wirtschaftlichkeit aufzeigen:
 
zu 1:
Bei einer BHKW-Laufzeit von 6.000 Betriebsstunden pro Jahr (Bh/a) und 140 kW elektrischer Leistung erzeugt das BHKW (6.000 Bh/a x 140 kW =) 840.000 kWh Strom pro Jahr. Da dieser selbst erzeugte Strom von der "Öko"-Stromsteuer befreit ist, ergibt sich eine Ersparnis gegenüber dem Bezug dieser Strommenge vom EVU in Höhe von (840.000 kWh/a x 2,045 ct/kWh =) 17.220,- EUR/a.
zu 2:
Zusätzlich zum Strom erzeugt das BHKW noch
(216 kW x 6.000 Bh/a =) 1.296.000 kWh/a Heizwärme, die nun nicht mehr vom Heizkessel erzeugt werden muss. Mit einem durchschnittlichen Jahresnutzungsgrad von z.B. 85 % (nicht zu verwechseln mit dem feuerungstechnischen Wirkungsgrad)
würde der Heizkessel (1.296.000 kWh/a / 0,85 =) 1.524.700 kWh/a Erdgas (Hi) benötigen. Da sich die Erdgaspreise und auch die Mineralölsteuer auf den ca. 10 % höheren Brennwert (Hs) beziehen, ergibt sich eine vom BHKW substituierte Energiemenge in Höhe von 1.677.200 kWh/a Erdgas (Hs). Durch die Befreiung von der Mineralölsteuer in Höhe von (0,18 + 0,37 =) 0,55 ct/kWh ergibt sich demzufolge eine Ersparnis von 9.225,- EUR/a.
zu 3:
Objekte, die nur im Sommer Wärme benötigen (z.B. Freibäder), sind für sich betrachtet wegen zu geringer Laufzeiten für den Einsatz von BHKW uninteressant. Die Versorgung von zwei verschiedenen Objekten mit einem transportablen BHKW war wegen der 13-fach höheren Besteuerung des Kraftstoffes unwirtschaftlich. Dies hat sich durch die steuerliche Gleichstellung mobiler BHKW-Anlagen mit Ortsfesten geändert: Heute kann ein mobiles BHKW ohne steuerliche Nachteile mehrere Objekte versorgen, beispielsweise eine Schule im Winter und ein Freibad im Sommer. Durch die so erzielte höhere Laufzeit steigt die Wirtschaftlichkeit des BHKW erheblich.

Brennstoffe wie Erdgas und Flüssiggas für Blockheizkraftwerke sind
von der Mineralölsteuer befreit. Dies macht jährlich etwa 15 % der
Brennstoffkosten aus.

Anlagen bis 50 kW elektrischer Leistung erhalten einen Zuschuss auf die
sonst übliche Einspeisevergütung in Höhe von 5,11 € Cent pro ins Netz
zurückgespeister elektrischer Energie für die Dauer von 10 Jahren ab
Aufnahme des Dauerbetriebes. Dieser Zuschuss gilt im Rahmen des
Energieeinspeisegesetzes für Blockheizkraftwerkanlagen. Er ist zumindest
noch bis Ende des Jahres 2008, in seiner o.g. Fassung garantiert.

Einspeisevergütung

Seit Inkrafttreten des KWK-Gesetzes (1.4.2002) ist der Netzbetreiber verpflichtet, einen bestimmten Betrag für den in das öffentliche Netz eingespeisten Strom zu zahlen, der sich zusammensetzt aus
1. einer Stromvergütung sowie
2. einem Zuschlag (Bonus).

Zu 1.: Die Stromvergütung musste bisher individuell vereinbart werden. Durch eine Novellierung des KWK-Gesetzes im April 2004 ist der Netzbetreiber nunmehr verpflichtet, mindestens den Baseloadpreis des jeweils vorangegangenen Quartals an der Leipziger Strombörse EEX zu zahlen. Dieser lag 2006 durchschnittlich bei 5,08 Cent pro Kilowattstunde (ct/kWh). Hinzu kommen noch die durch die dezentrale Einspeisung vermiedenen Netznutzungskosten. Insgesamt kann nunmehr mit einer Mindestvergütung von ca. 5,5 ct/kWh gerechnet werden, die je nach Einspeisepunkt und Spannungsebene jedoch auch weit darüber liegen kann.

Zu 2.: Der Bonus richtet sich nach Art, Größe und Alter der KWK-Anlage. Es wird unterschieden in:

  1. neue Bestandsanlagen (Inbetriebnahme nach 31.12.1989 bis 31.3.2002),
  2. modernisierte Anlagen (Wiederinbetriebnahme ab 1.4.2002),
  3. neue Anlagen (Inbetriebnahme ab 1.4.2002) bis 2000 kW elektrischer Leistung,
  4. neue Anlagen (Inbetriebnahme ab 1.4.2002) bis 50 kW elektrischer Leistung sowie Brennstoffzellen-Anlagen.

Der Bonus beträgt (ct/kWh):

  2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
1) 1,23 0,82 0,56              
2) 1,64 1,64 1,59 0,59            
3) 2,25 2,10 2,10 1,94            
4) 5,11 5,11 5,11 5,11 5,11 5,11 5,11 5,11 5,11 5,11

Wie aus der Tabelle ersichtlich, ist die Einspeisevergütung je nach Anlagenart
gestaffelt und befristet. Bei Anlagen bis einschließlich 50 kW wird die Vergütung
10 Jahre ab Inbetriebnahme gezahlt. Die Inbetriebnahme muss bis spätestens
31.12.2008 erfolgt sein; die Verlängerung der im KWKModG ursprünglich festgelegten
Frist (31.12.2005) um weitere 3 Jahre wurde am 30.6.2005 beschlossen.

Bitte Beachten Sie!

  1. Bei älteren BHKW-Anlagen sollte unter den neuen Randbedingungen untersucht werden, ob sich jetzt eine Netzeinspeisung lohnt, die bisher aus wirtschaftlichen Gründen verhindert wurde (Abschalten einer evtl. vorhandenen Nullbezugsregelung). Ferner ist zu prüfen, ob sich eine Modernisierung oder (vorgezogene) Erneuerung der BHKW-Anlage lohnt, um in den Genuss der höheren Förderung zu kommen.
  2. Bei neuen BHKW-Anlagen sollte die Größenauslegung in der Regel ausschließlich nach dem Wärmebedarf erfolgen. Die BHKW-Leistung wird nicht mehr durch die Höhe des Strom-Eigenbedarfs begrenzt, da sich jetzt die Einspeisung von überschüssigem Strom in fast jedem Falle lohnt. Daher muss geprüft werden, ob im Vergleich zur bisherigen
    Auslegung ein größeres BHKW eingesetzt werden kann.
  3. BHKW-Anlagen bis einschließlich 50 kW müssen bis spätestens 31.12.2008 in Betrieb gehen, wenn Strom eingespeist wird und hierfür die Vergütung gemäß KWKGesetz beansprucht werden soll. Die Vorteile aus der Strom- und Mineralölsteuerbefreiung bleiben auch über den 31.12.2008 hinaus erhalten.
  4. Mit einer Stromvergütung von 5,5 ct/kWh und dem entsprechenden Bonus erzielt beispielsweise eine Anfang 2007 errichtete BHKW-Anlage mit 140 kWel, die ein Drittel ihres in 6.000 Bh/a erzeugten Stroms in das öffentliche Netz einspeist, durch die Stromrückspeisung Erlöse in Höhe von 21.700 EUR im ersten Betriebsjahr.

Sollten Sie weitere Fragen zum Thema Blockheizkraftwerk ( BHKW ), Contracting oder
der GTC GmbH haben, kontaktieren Sie uns hier.

[top]